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2026-10-13

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Meldewesen

Bitte beachten Sie, dass bei An- oder Ummeldungen eine Geburtsurkunde mitzubringen ist.

 

Selbstauskunft

Mit diesem Dienst kann eine Selbstauskunft im beschränkten Umfang entsprechend §7 BMeldDigiV beantragt und durch die Meldebehörde erteilt werden. Betrachtet wird die Auskunft über die im Melderegister gespeicherten Daten gemäß Artikel 15 der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 10 Bundesmeldegesetz. Die Selbstauskunft wird mit dem gesetzlich bestimmten Umfang nach § §7 Abs. 1 BMeldDigiV erteilt.

 

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Wohnungsgeberbestätigung

Für die Anmeldung einer Wohnung ist die Mitwirkung des Wohnungsgebers nach § 19 Bundesmeldegesetz zwingend vorgeschrieben. Der Wohnungsgeber hat gegenüber der meldepflichtigen Person den Einzug in die neue Wohnung schriftlich zu bestätigen.
Damit die Anmeldung automatisiert vorgenommen werden kann, ist die Wohnungsgeberbestätigung der Meldebehörde elektronisch zu übersenden.
Soweit die Anmeldung bei der Meldebehörde auch ohne Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung bereits vorgenommen wurde, so muss die Wohnungsgeberbestätigung dennoch nachgereicht werden.

 

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Zuzug/Wegzug online

Melden Sie Ihren Zuzug an.
Wer ein Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden, dies gilt auch bei einem Umzug innerhalb der selben Gemeinde. Die Pflicht zur Anmeldung obliegt demjenigen, der eine Wohnung bezieht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind dies die gesetzlichen Vertreter. Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Meldepflicht.

 

Anmeldung Hauptwohnung

Anmeldung Nebenwohnung

Abmeldung Nebenwohnung

 

Abmeldung ins Ausland

Melderegister online

Einfache Melderegisterauskunft
Hier können berechtigte Behörden und Institutionen Auskünfte aus dem Melderegister online abfragen.

 

Um zu diesem Modul Zugang zu erhalten ist bei der Meldebhörde ein Antrag erforderlich. Nach Prüfung

des Antrags werden der Behörde/Institution die verschlüsselten Zugangsdaten übermittelt.

 

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Erweiterte Melderegisterauskunft
Der Onlinedienst „erweiterte Melderegisterauskunft“ ermöglicht es, eine erweiterte Melderegisterauskunft gemäß § 45 Bundesmeldegesetz bei der Meldebehörde zu beantragen. Um eine erweiterte Melderegisterauskunft erhalten zu können, muss der Antragsteller sein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Der Antrag auf erweiterte Melderegisterauskunft wird durch die Meldebehörde zunächst geprüft. Die Entscheidung wird dem Antragsteller anschließend durch die Meldebehörde auf postalischem Weg zeitnah mitgeteilt.
 

Widerspruchsrechte für Meldedaten

Übermittlungssperre
Sie haben die Möglichkeit, folgende Datenübermittlungen und Auskunftserteilungen ohne Begründung zu widersprechen:

  • an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen
  • über Alters- und Ehejubiläen
  • an Adressbuchverlage
  • an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehören.
  • Internetauskünfte

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Auskunftssperre
Für die Einrichtung einer Auskunftssperre ist die Gefahr für Leib und Leben stichhaltig (mit entsprechenden Nachweisen) zu begründen.

 

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Umzug online

Melden Sie Ihren Umzug an.
Wer ein Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden, dies gilt auch bei einem Umzug innerhalb der selben Gemeinde. Die Pflicht zur Anmeldung obliegt demjenigen, der eine Wohnung bezieht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind dies die gesetzlichen Vertreter. Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Meldepflicht.

 

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Meldebescheinigungen online

Eine Meldebescheinigung bestätigt Ihnen seit wann Sie in der Gemeinde gemeldet sind. Diese benötigen Sie z. B. für die Zulassung eines Kraftfahrzeuges, wenn Sie lediglich im Besitz eines Reisepasses sind bzw. die Anschrift im Ausweis nicht oder nicht richtig eingetragen ist.

 

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