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September 2002

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Passwesen

PASS/PA - Statusabfrage

Hier können Sie den Bearbeitungsstand Ihrer beantragten Ausweisdokumente abfragen.

 

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Abruf Sperrkennwort Ausweisdokument

Mit diesem Online-Dienst ist es möglich das Sperrkennwort (§ 2 Abs. 6 PAuswG, § 2 Abs. 3 eIDKG), welches laut § 23 Abs. 3 PAuswG bzw. § 19 Abs. 3 eIDKG gespeichert ist, abzurufen.
Das Sperrkennwort wird benötigt, um den elektronischen Identitätsnachweis zu sperren.

 

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Eintragung E-Mail Adresse in ein Dokument

Mit diesem Vorgang ist es möglich eine E-Mail-Adresse gemäß §21 Abs.2 PassG, §23 Abs. 3 bzw. §19 Abs. 3 eIDKG pro Dokument zu hinterlegen oder bestehende E-Mail-Adressen zu Dokumenten einsehen oder ändern.
 

 

Vollmacht zur Abholung des Personalausweises

Ist es Ihnen nicht möglich den Personalausweis persönlich im Rathaus abzuholen, so können Sie über den nachfolgenden Link, die hierfür geforderte Vollmachtserklärunggegenüber der Kommune erklären.

Die Vollmachtserklärung bitte ausfüllen (Eingabe kann direkt am PC erfolgen), ausdrucken, unterschreiben und der bevollmächtigten Person zur Vorlage beim Rathaus mitzugeben.

 

hier können Sie sich die Vollmachtserklärung ausdrucken 

Verlusterklärung eines Ausweis-Dokumentes

Ist Ihnen ein Ausweisdokument verloren gegangen, so können Sie über den nachfolgenden Link, die hierfür geforderte Verlusterklärung gegenüber der Kommune erklären. Sollten Sie, nachdem Sie eine Verlusterklärung bereits abgegeben haben das Ausweisdokument wieder auffinden, so können Sie dies durch einen von uns zugesandten Link melden.

 

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Befreiung von der Ausweispflicht

Ausweispflicht besteht für jeden deutschen Staatsbürger ab 16 Jahren. Kann eine Person nicht selbständig am öffentlichen Leben teilnehmen, ist eine Befreiung möglich (§ 1 Abs. 3 PAuswG). Die Befreiung muss bei der Personalausweisbehörde beantragt werden. Der Antrag kann schriftlich, persönlich vor Ort oder hier online gestellt werden.

 

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